Informationen zur
Wahl des Betroffenenbeirats
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Der Betroffenenbeirat besteht aus 7 Personen – auch um den Mitgliedern des Betroffenenbeirates eine Vereinsgründung zu ermöglichen.
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Voraussetzung für eine Mitarbeit im Betroffenenbeirat ist die Bereitschaft zur kritischen, konstruktiven Auseinandersetzung mit der Aufarbeitung, Intervention, Prävention des Bistums Essen sowie zur regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen.
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Wahlberechtigt sind alle Betroffenen sexualisierter Gewalt im Bistum Essen. Die Kandidaten werden durch ein Ausschreibungsverfahren ermittelt. Das Ausschreibungsverfahren der Kandidatenfindung für den Betroffenenbeirat soll grundsätzlich 6 Monate vor Ende der Amtszeit beginnen.
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Mit der Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss beauftragt/berufen. Der Wahlausschuss agiert unabhängig und neutral, ohne Beeinflussung von externen Interessen. Die Mitglieder des Wahlausschusses handeln objektiv und gerecht und geben keine persönlichen Meinungen oder Vorlieben preis. Der Wahlausschuss gewährleistet eine gleiche Behandlung aller Kandidaten und Wähler.
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Der Betroffenenbeirat und das Bistum Essen schreiben gemeinsam die Neubesetzung öffentlich über ihre Internetseite sowie über weitere geeignete Medien und Portale in einer abgestimmten Textversion aus. Sie informieren dabei über die Aufgaben, Anforderungen und Kriterien für die Mitgliedschaft und regen zu einer lnteressensbekundung an einer Kandidatur für die Wahl des Betroffenenbeirates an.
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Die Möglichkeit zur lnteressensbekundung soll mindestens 6 Wochen betragen.
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Aus dem Kreis derer, die ihr Interesse bekundet haben, werden die Mitglieder gewählt.
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Die Namen der Kandidaten werden in einer Wahlliste (Stimmzettel) festgehalten.
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Wählbar sind Betroffene sexualisierter Gewalt im Bistum Essen, die ihr Interesse an der aktiven Mitwirkung im Betroffenenbeirat gegenüber dem Wahlausschuss bekundet haben und durch den Wahlausschuss als Kandidat bestätigt wurden. Sie sollen sich möglichst über einen formalisierten Vorstellungstext mit Foto den wahlberechtigten Personen bekannt machen. Es wird Ihnen außerdem die Gelegenheit gegeben, sich persönlich vorzustellen und offene Fragen zu beantworten. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft im Betroffenenbeirat beträgt 18 Jahre.
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Die Wahl ist geheim. Jede wahlberechtigte Person kann für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Jede wahlberechtigte Person hat bis zu 7 Stimmen. Es können weniger Stimmen abgegeben werden. Um doppelte oder unberechtigte Stimmabgaben zu vermeiden, sollen die wahlberechtigten Personen anhand einer Liste, die im Stabsbereich Prävention und Intervention geführt wird, festgestellt werden.
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Soweit möglich wird der Betroffenenbeirat paritätisch und gendergerecht besetzt. Die Mitglieder sollen möglichst unterschiedliche Altersgruppen sowie institutionelle und zeitliche Kontexte repräsentieren. Über Änderungen hinsichtlich der Besetzung sowie weiterer Auswahlkriterien entscheidet der Betroffenenbeirat in seiner Geschäftsordnung.
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In der Regel findet eine Sofortwahl (Persönliche Stimmabgabe am Wahltag) statt. Wahlberechtigte Personen, die nicht persönlich am Wahltermin teilnehmen können oder wollen, können ihre Wahlliste durch Briefwahl bis spätestens zum dritten Werktag (Datum des (Post-)Eingangsstempels) vor dem Wahltermin abgeben. Die Unterlagen sind an den Wahlausschuss zu senden.
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Gewählt sind die 7 Personen mit den meisten Stimmen. Eine gewählte Person muss mindestens 2 Stimmen und damit mindestens eine Fremdstimme haben. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Entscheidung durch Losentscheid. Verlauf und Ergebnis des Wahlvorgangs werden protokolliert.
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Zudem wird eine Nachrücker-Liste (Warteliste) erstellt. Wenn eine Person nicht ausreichend Stimmen erlangt hat, um in den Betroffenenbeirat gewählt zu werden, kann sie auf Wunsch auf eine Warteliste gesetzt werden, für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes. Es werden alle Personen auf die Warteliste gesetzt, die Stimmen erhalten haben. Auf die Warteliste werden die Personen aufgenommen, die die Plätze acht oder höher bei der Wahl belegt haben.
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Die gewählten Mitglieder des Betroffenenbeirats werden für eine Amtszeit von 3 Jahren vom Bischof von Essen ernannt.